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Satzung

 

Vereinssatzung FC Bayern München Fanclub ROT-WEISSER Hochwald

 

§1 Name

 

FC Bayern München- Fanclub “ROT-WEISSER HOCHWALD“

Sitz des Vereins ist in 66679 Losheim am See

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
die Förderung des Wohlfahrtswesens

Der Verein gibt sich folgende Aufgaben:

Unterstützung des Fußballsports, die Förderung der Beliebtheit des FC Bayern München im hiesigen Raum sowie die Förderung der Kameradschaft von Fußballfreunden. Die Erfüllung von mildtätigen Zwecken in Form von Benefizveranstaltungen oder Spendensammlungen für bedürftige Personen/Vereine.
Hierzu wird der Verein sportliche Veranstaltungen besuchen und ausrichten und versuchen, diese Aktivitäten einem größeren Kreis von Interessenten näher zu bringen. Der Verein wird sich dafür einsetzen, dass Zusammentreffen von Fußballfreunden bei Spielen des FC Bayern München und auch anderen Gelegenheiten friedlich und kameradschaftlich verlaufen.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Aktive Mitglieder

Fördermitglieder

Ehrenmitglieder


(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Das Stimmrecht von Minderjährigen/beschränkt geschäftsfähigen Personen kann nicht auf die Eltern/Vormund übertragen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederliste und Bezahlung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages.

 

(3) Personen die Grundsätze des Vereins, den Toleranzgedanken nicht unterstützen und das Grundgesetz nicht achten und die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennen, offensichtlich einer rechtsradikalen, linksradikalen oder anderen verfassungsfeindlichen Gruppierung angehören, können nicht Mitglied im Verein werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet
(a)mit dem Tod des Mitglieds,
(b)durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
(c)durch Ausschluss aus dem Verein
(eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags entfällt)

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

(6) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
3. der Ehrenrat (dieser wird bei Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand berufen und umfasst 3 Personen)

 

§ 6 Vorstand des Vereins

(1) Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen des Gesamtvorstands auszuüben.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus maximal 9 Personen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
unbestimmteDauer gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.

 

(4) Der Vorstand legt die Geschäftsordnung fest.

 

(5) Bei Stimmengleichheit während Abstimmungen hat der 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.



§ 7 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.

(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a)Genehmigung der Aktivitäten für das kommende Geschäftsjahr,
(b)Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
(c)Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
(d)Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung und
(e)Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Regelung vorsehen. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Entscheidung über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Beantragung einer geheimen Wahl wird diese auch durchgeführt. Hierzu müssen 1/3 der anwesenden Mitglieder für eine geheime Wahl sein.

 

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens 4 Tage liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.

 

(8) Satzungsänderungen erfordern die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder



§8
Finanzordnung  

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig.
Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer Finanzordnung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug Anfang Juli eines Geschäftsjahres eingezogen. Bei nicht vorhandener Kontodeckung werden dem Mitglied die Bankgebühren in Rechnung gestellt. Die erstmalige Zahlung wird durch das Mitglied per Überweisung, Bankeinzug oder bar bezahlt.

(3) Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt für vollgeschäftsfähige Erwachsene 25,- Euro und für Kinder die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 20,00 Euro.
Die erstmalige Zahlung wird durch das Mitglied per Überweisung, Bankeinzug oder bar bezahlt.

§9 Ticket Erwerb und Verteilung

(1) Eintrittskarten für Mitglieder werden nur über folgende Quellen erworben:

FC Bayern München Vorverkauf oder über andere FC Bayern Fanclubs bzw. FCB Mitglieder.

(2) Der Ticketerwerb ist ausschließlich für den persönlichen Bedarf. Eintrittskarten bei Vereinsfahrten werden im Bus, Auto oder der Bahn ausgegeben.

(3) Bei Weiterverkauf sowie dem Versuch des Weiterverkaufs an Dritte mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub.


§ 10 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein Adresse, Alter und Bankverbindung. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System erfasst. Dem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden durch den Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Emailadressen).

Als Fanclub des FC Bayern München …  ist der Verein verpflichtet,
seine Mitglieder an den Verein zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Emailadresse. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Benennung ihrer Funktionen im Verein.

(1) Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse (Wochenspiel Saarland & Rheinland Pfalz, Saarbrücker Zeitung, Amtsblätter der Region, Tierischer Volksfreund) über Fahrten und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins und der Facebook-Seite inkl. App veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit einer solchen Veröffentlichung widersprechen Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

(2) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand gibt besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von besonderen Reisen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten auf der vereinseigenen Homepage bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall wird auf die Veröffentlichung verzichtet.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder zu Zwecken ihrer Aufgabenerfüllung ausgehändigt.

(3) Bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes gelöscht.

 

 

§ 11 Salvatorische Klausel

(1.) Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die FC Bayern München Hilfe e.V.

 


Losheim am See, 09.10.2016